Seit dem 01. November 2015 ist ein neues Meldegesetz rechtens. Gemäß diesen Vorschriften ist jeder Mieter bei einem Neueinzug, egal ob er umzieht oder zum ersten Mal eine eigene Wohnung bezieht, verpflichtet, dem zuständigen Einwohnermeldeamt innerhalb von zwei Wochen eine Einzugsbestätigung vorzuweisen.
Wird das Erstellen dieser Bestätigung versäumt oder gar nicht vorgenommen, droht dem Vermieter ein Bußgeld bis zu € 1.000. Wohnungsmietgesellschaften können diese Aufgabe an eine entsprechende Verwaltungsfirma abtreten. Doch selbiges gilt für den Mieter. Hat er die Bestätigung rechtzeitig erhalten, ist es seine Aufgabe, diese auch innerhalb der Frist beim Amt vorzulegen. Andernfalls ist er es, der mit dem Bußgeld belegt werden kann. Zudem ist eine An- oder Abmeldung nur noch zusammen mit der Abgabe dieser Bestätigung möglich.
Wofür soll die Bestätigung gut sein?
Mit diesem neuen Gesetz soll die Verwendung von Scheinadressen verhindert werden. Diese wurden jedoch nicht nur von Kriminellen genutzt. Auch Eltern, die ihre Kinder unbedingt an einer Wunschschule unterbringen wollten, nutzten die Möglichkeit der Scheinadresse. Auch für Untervermietungen gilt diese Pflicht, sodass unberechtigte Untervermietungen nicht mehr möglich sind. Denn es ist der Hauptvermieter, der das Formular auszufüllen hat.
Bei den Meldeämtern liegen Muster für die Einzugsbestätigungen vor, damit jeder Vermieter genau ersehen kann, was darin zu stehen hat. In den meisten Fällen reichen nämlich die Angaben aus dem Mietvertrag nicht aus, um die Formulare korrekt auszufüllen.
Achtung: Terminsache
In den meisten Meldeämtern der großen Städte ist es notwendig, sich zur An- und Abmeldung beim Meldeamt einen Termin zu holen, damit es nicht zu Wartezeiten kommt. Viele Bürger nehmen dieses Angebot leider nicht wahr und kommen ohne einen Termin, was mittlerweile zu langen Wartezeiten führen kann. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig um einen Termin zu bemühen. Dies kürzt nicht nur die Wartezeiten für alle, die an diesem Tage vorsprechen möchten. Vor allem verkürzt es die eigene Wartezeit sowie den reibungslosen Arbeitsablauf der Beamten.
Auch wenn die eigentliche Pflicht, die Einzugsbestätigung vorzuweisen, beim Mieter liegt, ist es aufgrund des möglichen Bußgeldes auch ein Anliegen des Vermieters. Jedoch handelt es sich bei der Option, ein Bußgeld zu verhängen, nur um eine Möglichkeit. Wurde beispielsweise keine adäquater Termin mit dem Amt vereinbart, weil in dieser Zeitspanne bereits alle Termine vergeben waren, so wird nicht geschehen. Auch wenn die Frist nur ein oder zwei Tage überschritten wurde, wird niemand den Aufwand betreiben, den ein Bußgeldbescheid mit sich bringt. So liegt es grundsätzlich im Ermessen des Beamten, wie mit einer Terminüberschreitung umgegangen wird.